Als Privatperson haben Sie die Möglichkeit, Produkte auf Rezept in unserem Online-Shop zu bestellen.
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Kompetente telefonische Beratung | |
Schneller Versand mit höchster Priorität | |
Rezeptarten im Shop per Dropdown-Fenster wählen | |
Sofort erkennbare Kosten |
Online bestellenÜber die Anmeldung für Praxen, per Mail oder telefonisch kann der Sprechstundenbedarf bestellt werden | |
Rezept einsendenSie senden uns das SSB-Rezept per Freiumschlag zu. Sie müssen das Rezept lediglich mit Stempel und Unterschrift autorisieren und uns zusenden. | |
Ware wird versendetParallel haben wir bereits Ihre Bestellung aufgenommen und den Auftrag an unser Lager weitergeleitet, wo Ihr Paket mit höchster Priorität gepackt und an Sie versendet wird. | |
Autorisierung & AbrechnungNach Erhalt des autorisierten SSB-Rezepts, kümmern wir uns um die Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse. Dieser Service ist selbstverständlich komplett kostenfrei für Sie. |
DAS KASSENREZEPT (ROSA)
Auf dem rosa Rezept werden verschreibungsfähige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verordnet, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. 28 – 30 Tage gültig zur Erstattung (Abhängig von Krankenkasse und Bundesland)* Beispiel: Rezept am 15.01. ausgestellt. Gültig bis zum 15.02.
Ausnahmen: Retinoide zum Einnehmen bei Frauen im gebärfähigen Alter (z. B. Isotretinoin, Acitretin, Alitretinoin zur Aknetherapie): Nur 6 Tage nach Ausstellungstag gültig. Hilfsmittel (z. B. Kompressionsstrümpfe, Lanzetten, Bandagen): In der Regel nur 28 Tage gültig.
DAS PRIVATREZEPT (BLAU)
Das Rezept für Privatversicherte muss keine bestimmte Form haben, in vielen Fällen ist es aber ein blaues Rezept. 3 Monate gültig.
Vorsicht: Im Basistarif ist das Rezept nur 30 Tage nach Ausstellung gültig, im Notlagentarif nur 10 Tage!
Je nach dem welche Rezeptauswahl Sie getroffen haben, werden die dafür getroffenen Preise angezeigt, die Zusammenstellung der Preise wird unten in den einzelnen Rezeptarten beschrieben.
Produkte die als Rezept gebucht werden, können auch ohne Rezept käuflich erworben werden.
Hilfsmittel sind Geräte oder Gegenstände, die von Patientinnen und Patienten selbst genutzt werden, um eine körperliche Beeinträchtigung auszugleichen, den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Beispiele hierfür sind Prothesen, Rollstühle, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenzwindeln, Dekubitus-Matratzen oder Beatmungsgeräte für den häuslichen Gebrauch.
Ähnlich wie Arzneimittel können auch Hilfsmittel von einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin verordnet werden. Versicherte haben jedoch auch die Möglichkeit, diese direkt bei ihrer Krankenkasse ohne Rezept zu beantragen. Die Hilfsmittel werden unter anderem in Sanitätshäusern, Apotheken oder über Homecare-Unternehmen bereitgestellt. Diese Dienstleister müssen gegenüber den Krankenkassen ihre fachliche Eignung nachweisen, um die Versorgung als Vertragspartner übernehmen zu dürfen.
Im Allgemeinen übernimmt die Kranken- bzw. Pflegekasse einen Großteil der Kosten für Hilfsmittel. Voraussetzung dafür ist die Wahl eines Kassenmodells und nicht einer teureren Versorgung mit höherwertigen Produkten. Bei der Versorgung über die Krankenkasse müssen Sie lediglich einen Teil der Kosten selbst tragen, die sogenannte „gesetzliche Zuzahlung“. Die Höhe der Zuzahlung variiert je nach Art der Hilfsmittel:
Für allgemeine Hilfsmittel beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10% der Kosten, jedoch mindestens 5€ und maximal 10€. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit.
Für verbrauchsorientierte Hilfsmittel wie Insulinspritzen werden ebenfalls 10% der Kosten verlangt. Die Obergrenze für Patient:innen liegt hier jedoch bei maximal 10€ Eigenanteil pro Monat.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, die über die Pflegekasse abgerechnet werden, erfordern ebenfalls eine Zuzahlung von 10%. Die Höchstgrenze für den Eigenanteil beträgt hier jedoch 25€.
Es besteht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuzahlung für Hilfsmittel befreit zu werden. Diese Befreiungsbescheinigung muss jedoch individuell bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Um für eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung in Frage zu kommen, muss eine jährliche Belastungs- bzw. Obergrenze der Zuzahlungen erreicht werden. Diese liegt bei 2% des Brutto-Familien-Einkommens pro Jahr. Für chronisch Kranke beträgt die Grenze 1%.
Chronisch krank sind Personen, die über ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal für dieselbe Erkrankung behandelt wurden. Die Chronizität muss von einem Arzt bescheinigt werden. Zudem müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegegrad 3, 4 oder 5 Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung von mindestens 60%.
Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne kontinuierliche medizinische Behandlung.
Die Berechnungsgrundlage ist die Summe aller gesetzlichen Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr. Nach Erreichen dieser Grenze kann durch Vorlage von Einkommensnachweisen und Quittungen eine Zuzahlungsbefreiung für das restliche Kalenderjahr beantragt werden. Alternativ kann der individuelle Höchstbetrag bereits vor Beginn eines neuen Kalenderjahres an die Krankenkasse überwiesen werden, um eine Befreiung für das gesamte Jahr zu erreichen. Eine Rückzahlung ist nicht möglich, selbst wenn die Obergrenze letztendlich nicht erreicht wird.
Beachten Sie: Die persönliche Belastungsgrenze wird jährlich unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge neu berechnet.
Medikamente, Arznei- und Hilfsmittel, die im Rahmen einer privaten Versicherung auf einem Privatrezept verschrieben wurden, müssen zunächst vom Patienten selbst bezahlt werden. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse beantragt werden. Je nach Tarif kann eine Selbstbeteiligung vereinbart sein. Für gesetzlich versicherte Patienten sind Medikamente, die auf einem Privatrezept verschrieben wurden, in der Regel nicht erstattungsfähig.
Dank unserer Rezept - Funktion im Online-Shop können Sie sich Ihre rezeptpflichtigen Produkte Online bestellen.
Sie sehen sofort, welche Kosten durch das Rezept auf Sie zukommen.
*Die Abrechnung des Rezepts erfolgt vorbehaltlich der Anerkennung durch die jeweiligen Krankenkasse. Bei ausbleibender Anerkennung nach 7 Tagen, erfolgt die Rechnungsstellung.